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   BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 86/02   

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https://dejure.org/2002,4725
BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
BayObLG, Entscheidung vom 26.09.2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
BayObLG, Entscheidung vom 26. September 2002 - 2Z BR 86/02 (https://dejure.org/2002,4725)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hangbegradigung als bauliche Veränderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen benachbarten Wohnungseigentümer auf Wiederherstellung der natürlichen Neigung eines begradigten Geländes; Einordnung der Umgestaltung des Gartens einer Wohnanlage als bauliche Veränderung; Erhöhung der Nutzbarkeit einer ...

  • Judicialis

    WEG § 22

  • gaius.legal

    Hangbegradigung als bauliche Veränderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22
    Umgestaltung der Grundstücksoberfläche als bauliche Veränderung der Sondernutzungsfläche - Begradigung eines Hanges - Nachteil durch intensivere Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hangbegradigung eine bauliche Veränderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 242
  • ZMR 2003, 125
  • BauR 2003, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

    Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in

    Die Umgestaltung einer Grundstücksoberfläche stellt eine bauliche Veränderung bzw. Maßnahme dar (so ausdrücklich BayObLG, NZM 2003, 242, 243; so auch bei Auswechslung des Plattenbelags OLG Hamburg, ZMR 2006, 465 ff.; vgl. dazu auch BayObLG, WuM 1998, 115).

    Grundsätzlich bedeutet die Einräumung eines Sondernutzungsrechts - ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung - nicht zugleich die Gestattung baulicher Veränderungen am Gebäude oder am Grundstück (so beim Abriss eines Kamins OLG Köln, OLGR Köln 2002, 161, 162; BayObLG, NZM 2003, 242, 243 bei Begradigung eines Hangs und Einbau zweier Trittstufen).

  • BayObLG, 09.03.2004 - 2Z BR 213/03

    Beeinträchtigung durch einen auf der im Sondereigentum stehenden Terrasse

    Dies entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayObLG NZM 2003, 242).
  • BayObLG, 16.06.2004 - 2Z BR 65/04

    Abdingbarkeit der und Anforderungen an die Zustimmungsbedürftigkeit bei baulichen

    Soweit bereits die intensivere Nutzungsmöglichkeit einer Freifläche durch eine Überbauung imAllgemeinen einen Nachteil bedingt (BayObLG NZM 2003, 242; Beschluss vom 9.3.2004, 2Z BR 213/03), der nicht hingenommen werden muss, stehen dem die hier vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer abweichenden Beurteilung aus Rechtsgründen nicht entgegen.
  • BayObLG, 29.01.2004 - 2Z BR 129/03

    Beteiligung am Wohnungseigentumsverfahren - Zurpckverweisung durch das

    Denn eine auf Dauer angelegte Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums ist begrifflich eine bauliche Veränderung (Senatsbeschluss vom 29.8.2002 - Az. 2Z BR 74/02, Leitsatz in NZM 2003, 121; BayObLG NZM 2003, 242).

    Ein solcher Nachteil kann nicht nur in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamtbilds der Wohnanlage, sondern vor allem auch in der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Gartenfläche, etwa durch Aufstellen eines Gartenzelts, liegen (BayObLG NZM 2003, 242).

  • BayObLG, 28.07.2004 - 2Z BR 33/04

    Begriff und Rechtsfolgen einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

    a) Die Errichtung einer wenige Stufen umfassenden Treppe in der Böschung zwischen der Terrasse und der Gartenfläche ist vom Landgericht zutreffend als bauliche Veränderung beurteilt worden, weil dadurch das gemeinschaftliche Eigentum an der Böschung dauerhaft umgestaltet wurde (vgl. BayObLG NZM 2003, 242).
  • AG Stuttgart, 14.12.2009 - 62 C 5164/09

    Auslegung von Eigentümerbeschlüssen; Umbau eines Fensters in eine Terrassentür

    In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass alleine die Möglichkeit der intensiveren Nutzung eines Sondernutzungsrechts am Garten, selbst wenn sich an der Nutzung tatsächlich nichts ändert, ein Nachteil darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2998, veröffentlicht in WuM 1998, 744; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rn. 95 mit Hinweis auf: BayObLG NZM 2003, 242, 243).
  • OLG Hamm, 18.01.2005 - 15 W 73/04

    Gelegentlich aufgestellter Fahnenmast als bauliche Veränderung? - §§ 14, 22 WEG

    Im Rahmen des § 22 WEG kommt es nicht darauf an, wie die bauliche Veränderung im gegenwärtigen Moment genutzt wird, sondern allein darauf, welche Nutzung sie bestimmungsgemäß ermöglicht (BayObLG NZM 2003, 242; OLG Karlsruhe NZM 1999, 36; Engelhardt, aaO; wohl auch BGH NJW-RR 2001, 1016; OLG Köln NJW-RR 2001, 1096).
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